Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei.
Beachten Sie bitte, dass die Abrechnung jeweils in monatlichen Abrechnungen erfolgt. Termin ist der 28. des Folgemonats.
Bei der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten:
- Phase 1: Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
WICHTIG: Sie brauchen einen Zugang zum eAMS-Konto - Phase 2: Möglichkeiten Abrechnung
Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung – dieser wird von uns für KMU’s empfohlen
2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei - Phase 3: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege aus Phase 2)